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  • Ausbürgerung Bosnien und Herzegowina

  • Postavite pitanje i raspravite konkretna pravna pitanja koja ne spadaju u neku od drugih kategorija u ovom forumu ili ne znate kojoj kategoriji pripadaju.
Postavite pitanje i raspravite konkretna pravna pitanja koja ne spadaju u neku od drugih kategorija u ovom forumu ili ne znate kojoj kategoriji pripadaju.
 #1401  by DianaF
 
Ich hoffe, Sie können mir bei folgender Angelegenheit helfen. Ich bin in Kroatien geboren und im Besitz der kroatischen Staatsbürgerschaft. Zudem bin ich in Deutschland aufgewachsen und habe seit Jahrzehnten meinen ständigen Wohnsitz in Deutschland. Vor einigen Monaten habe ich die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt im Wissen, dass ich nur die kroatische Staatsbürgerschaft besitze. Die deutschen Behörden haben mir nun mitgeteilt, dass sie mir gerne die deutsche Staatsbürgerschaft geben möchten, aber nur unter der Voraussetzung, dass ich meine bosnische Staatsbürgerschaft aufgebe, von welcher ich noch nicht einmal wusste, dass ich sie habe. Dies ist nun mein Problem - meine Eltern hatten beide vor dem Jugoslawienkrieg die bosnische Staatsbürgerschaft, sind aber seitdem Kroaten mit kroatischem Pass. Beide leben auch seit Jahrzehnten in Deutschland und haben mit Bosnien nur noch wenig zu tun.

Da ich weder Reisepass, noch Ausweis oder ein sonstiges Dokument aus Bosnien besitze bzw. jemals besessen habe, weiß ich gar nicht, wie ich nun weiter vorgehen soll, um den deutschen Behörden nachweisen zu können, dass ich keine bosnische Staatsbürgerschaft (mehr) besitze.
 #1402  by matrix
 
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Ausbürgerung Bosnien und Herzegowina

Autor:
https://advokat-prnjavorac.com/rechtsan ... owina.html

Mit dem Staatsangehörigkeitsgesetz Bosnien und Herzegowinas (Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas Nr. 4/97; 13/99; 41/02, 6/03; 14/03; 82/05; 43/09; 76/09 und 87/13) werden gemäß der Verfassung Bosnien und Herzegowinas die Voraussetzungen für den Erwerb und die Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit geregelt (im weiteren Text: b.-h. Staatsangehörigkeit). Die von den Ethnien verabschiedeten Staatsangehörigkeitsgesetze haben mit der Verfassung Bosnien und Herzegowinas im Einklang zu sein.


Die Aufgabe der b.-h. Staatsangehörigkeit ist im Artikel 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Bosnien Herzegowinas definiert, welcher lautet: „Die Person, die durch die Staatsangehörigkeitsaufgabe staatenlos (apatrid) würde, kann die Staatsangehörigkeit nicht verlieren.“ Und man verliert die b.-h. Staatsangehörigkeit a) durch den Verzicht, b) durch die Entlassung, c) durch die Abnahme und d) durch ein zwischenstaatliches Abkommen.
Der Verzicht auf die b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit dem Artikel 19 Absatz 1 des b.-h. Staatsangehörigkeitsgesetzes definiert: „Der Bürger, der 18 Jahre alt geworden ist, im Ausland lebt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt oder sie ihm sicher zugesprochen ist, hat ein Recht darauf, auf die b.-h. Staatsangehörigkeit zu verzichten. Absatz 2: Das Kind, das im Ausland lebt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, oder ihm ist dieselbe sicher zugesprochen, verliert die b.-h. Staatsangehörigkeit auf den Antrag beider Eltern, die der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden sind, oder auf den Antrag eines Elternteils, der der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist, bei der Zustimmung des anderen Elternteils, der ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist, oder auf den Antrag eines Elternteils, der der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist, wenn dabei der andere Elternteil gestorben ist oder sein Elternrecht verloren hat, oder wenn er ein Ausländer oder ein Staatenloser ist, oder auf den Antrag eines Adoptivelternteils, wenn er der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist und er das Kind vollständig adoptiert hat. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, wird auch seine Zustimmung gefordert.“ Im Absatz 3 ist definiert, dass in Fällen aus den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die Person die b.-h. Staatsangehörigkeit verliert, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen aus den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und sie der Person den Beschluss über den Verlust der b.-h. Staatsangehörigkeit bekanntgibt.
Mit dem Artikel 20 des Gesetzes ist definiert, dass auf den Antrag der Person, die eine von einem anderen Staat zugesicherte Staatsangehörigkeit nicht erhalten hat, der Beschluss über den Verlust der Staatsangehörigkeit zurückgenommen werden kann.
Das Verlustdatum der b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit dem Artikel 24 definiert, in dem angeführt wird: „Die b.-h. Staatsangehörigkeit wird verloren durch die Entlassung, den Verzicht oder die Abnahme mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses über den Staatsangehörigkeitsverlust der Person, auf die sich das bezieht. Wenn der Aufenthaltsort der Person nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, verliert die betreffende Person die b.-h. Staatsangehörigkeit mit dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsanzeiger Bosnien und Herzegowinas.“
Im Artikel 37. wird angeführt: „Alle Personen, die die Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina unmittelbar vor der Annahme der Verfassung Bosnien und Herzegowinas waren, eingeschlossen alle Personen, die bis zum 6. April 1992 die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas waren, sind die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas.“
Der Erwerb der b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit Artikel 5 definiert, in dem angeführt wird: „Die b.-h. Staatsangehörigkeit wird gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes erworben: 1. durch die Abstammung, 2. durch die Geburt im Staatsgebiet Bosnien und Herzegowinas, 3. durch Adoption, 4. durch die Naturalisierung und 5. durch ein zwischenstaatliches Abkommen.“
Für die Prozedur der Aufgabe der b.-h. Staatsangehörigkeit sind ein gültiger b.-h. Pass oder ein gültiger b.-h. Personalausweis nicht erforderlich.
Das Verfahren zur Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina
Die Person, die auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verzichtet, macht eine Aussage über die Ausbürgerung – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – auf einem vorbereiteten Formular beim Ministerium für zivile Angelegenheiten Bosnien und Herzegowinas in Sarajevo. Mithilfe eines Anwalts kann die Prozedur der Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina auch ohne eine Anreise nach Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden.
Der Aussage über die Ausbürgerung sind beizufügen
• Der Nachweis über den Besitz einer Staatsangehörigkeit eines anderen Staats (Staatsangehörigkeitsnachweis), oder der Nachweis, dass ihm der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staats zugesichert ist (Einbürgerungszusage).
• Die Wohnmeldebestätigung aus dem Ausland.
Es ist erforderlich, die angegebenen Unterlagen in eine Amtssprache von Bosnien und Herzegowina bei einem beeidigten Gerichtsdolmetscher in Bosnien und Herzegowina oder im Ausland zu übersetzen – beglaubigt von der zuständigen Behörde; ferner ist eine eventuelle Vollmacht, die im Ausland ausgestellt wird, von der diplomatisch-konsularischen Vertretung oder beim Notar zu beglaubigen.
Für folgende Unterlagen ausländischer Staaten, mit denen Bosnien und Herzegowina kein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von öffentlichen Dokumenten abgeschlossen hat, ist eine zusätzliche Beglaubigung seitens der zuständigen Behörden erforderlich:
• der Staatsangehörigkeitsnachweis von Bosnien Herzegowina
• der Auszug aus dem Geburtsregister in Bosnien und Herzegowina – die Geburtsurkunde
• die Heiratsurkunde (falls verheiratet)
Es ist erforderlich, dass die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde die neusten, ins Register eingetragenen Daten enthalten.

Vorzulegen sind ferner:
• eine beglaubigte Kopie des Reisepasses von Bosnien und Herzegowina (die Seite mit dem Foto ist von der zuständigen diplomatisch-konsularischen Vertretung, vom Notar oder seitens der zuständigen Behörde in Bosnien und Herzegowina zu beglaubigen) oder eine Bescheinigung über den Nichtbesitz eines Reisepasses
• das Urteil über die Ehescheidung (für Personen, deren Ehe durch eine Scheidung endete)
• ein Einzahlungsschein in Höhe von 425 EUR als Verwaltungsgebühr pro Fall für die Personen, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit anderer Staaten sind bzw. dabei sind, eine zu erwerben
• ein gültiger, in Bosnien und Herzegowina ausgestellter Personalausweis oder eine Bescheinigung über den Nichtbesitz eines Personalausweises.
Die Zahlungsweise wird während der Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina näher erklärt.
Die Ausbürgerung eines minderjährigen Kindes aus Bosnien und Herzegowina kann nur auf Antrag beider Eltern stattfinden, deren bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Ausbürgerung zu bestehen aufgehört hat, oder auf Antrag eines Elternteils, dessen bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit bei Zustimmung des anderen Elternteils, der ein Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina ist, durch die Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina zu bestehen aufgehört hat, oder auf Antrag eines Elternteils, dessen bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch die Ausbürgerung zu bestehen aufgehört hat, dabei aber der andere Elternteil tot ist oder er das Sorgerecht verloren hat, oder ein Ausländer bzw. ein Staatenloser ist. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, ist auch seine Zustimmung erforderlich. Diese Aussagen werden in das unterzeichnete Protokoll des Ministeriums für zivile Angelegenheiten Bosnien-Herzegowinas oder der diplomatisch-konsularischen Vertretung eingetragen; oder sie werden bei einem Notar oder in einer diplomatisch-konsularischen Vertretung beglaubigt – die Aussagen werden dann dem Ausbürgerungsantrag beigelegt.
Wenn der andere Elternteil ein Ausländer ist, wird für ihn ein Nachweis des anderen Staats über die Staatsangehörigkeit hinzugefügt. Und wenn der andere Elternteil verstorben ist, wird für ihn ein Auszug aus dem Sterberegister hinzugefügt. Wenn einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wurde, wird die Entscheidung des zuständigen Gerichts über den Entzug des Sorgerechts hinzugefügt. Es genügt nicht, wenn mit Urteil über die Ehescheidung die Kinderbetreuung und das Sorgerecht einem Elternteil zugesprochen wurden.
Besondere Anmerkungen
• Alle Personen, die aus Bosnien und Herzegowina ausgebürgert werden, müssen eine bestimmte Identifikationsnummer haben.
• Bei Personen, die durch Eheschließung oder aus anderen Gründen ihren Nachnamen oder andere relevanten Daten geändert haben, müssen diese Änderungen in der Geburtsurkunde und im Staatsangehörigkeitsnachweis aufgeführt werden.
• In Fällen der Ausbürgerung durch die diplomatisch-konsularische Vertretung muss im Begleitdokument eine auf den Gegenstand der Ausbürgerung bezogene Aktenaufschreibung vorhanden sein.
Das Anwaltsbüro Prnjavorac führt das komplette Verfahren der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina bei dem Ministerium für zivile Angelegenheiten, Abteilung für Staatsangehörigkeit und Reisedokumente, durch – ohne dass die Anwesenheit des Klienten in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist. Ebenfalls erwirkt das Büro die gesamte erforderliche Dokumentation bei den zuständigen Körperschaften von Bosnien und Herzegowina, ohne dass die Anwesenheit des Klienten in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist. Für die Prozedur der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina ist weder ein gültiges Reisedokument von Bosnien und Herzegowina noch ein gültiger Personalausweis von Bosnien und Herzegowina erforderlich. Die Prozedur des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina führen wir in ausgesprochen kurzer Zeit durch.
Die Anwaltskanzlei Prnjavorac verfügt über eine zwanzigjährige Erfahrung, in den mit der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verbundenen Angelegenheiten – besonders im Bereich der Prozedur der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, beim Prozedere des Erwerbs der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina sowie bei anderen Fachangelegenheiten, die sich auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina beziehen. Außer dem Angeführten vertreten wir Klienten in Bosnien und Herzegowina vor Gericht, sofern ihnen die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina entzogen wurde.
Wir wollen Ihnen helfen.

Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina
Das Verfahren zur Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina
Die Person, die auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verzichtet, macht eine Aussage über die Ausbürgerung – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – auf einem vorbereiteten Formular beim Ministerium für zivile Angelegenheiten Bosnien und Herzegowinas in Sarajevo. Mithilfe eines Anwalts kann die Prozedur der Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina auch ohne eine Anreise nach Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden.
Der Aussage über die Ausbürgerung sind beizufügen:
1. Der Nachweis über den Besitz einer Staatsangehörigkeit eines anderen Staats (Staatsangehörigkeitsnachweis), oder der Nachweis, dass ihm der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staats zugesichert ist (Einbürgerungszusage).
2. Die Wohnmeldebestätigung aus dem Ausland.
Es ist erforderlich, die angegebenen Unterlagen in eine Amtssprache von Bosnien und Herzegowina bei einem beeidigten Gerichtsdolmetscher in Bosnien und Herzegowina oder im Ausland zu übersetzen – beglaubigt von der zuständigen Behörde; ferner ist eine eventuelle Vollmacht, die im Ausland ausgestellt wird, von der diplomatisch-konsularischen Vertretung oder beim Notar zu beglaubigen.
Für Unterlagen ausländischer Staaten, mit denen Bosnien und Herzegowina kein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von öffentlichen Dokumenten abgeschlossen hat, ist eine zusätzliche Beglaubigung seitens der zuständigen Behörden erforderlich (die Apostille).
3. Der Auszug aus dem Geburtsregister in Bosnien und Herzegowina – die Geburtsurkunde.
4. Der Staatsangehörigkeitsnachweis von Bosnien Herzegowina (nicht älter als 6 Monate).
5. Die Heiratsurkunde (falls verheiratet).
Es ist erforderlich, dass die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde die neusten, ins Register eingetragenen Daten enthalten.
6. Das Urteil über die Ehescheidung (für Personen, deren Ehe durch eine Scheidung endete).
7. Eine beglaubigte Kopie des Reisepasses von Bosnien und Herzegowina (die Seite mit dem Foto ist von der zuständigen diplomatisch-konsularischen Vertretung, vom Notar oder seitens der zuständigen Behörde in Bosnien und Herzegowina zu beglaubigen) oder eine Bescheinigung über den Nichtbesitz eines Reisepasses.
8. Einen gültigen, in Bosnien und Herzegowina ausgestellten Personalausweis oder eine Bescheinigung über den Nichtbesitz eines Personalausweises.
9. Den Einzahlungsschein in Höhe von 200 KM für die Personen, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit der Staaten der ehemaligen Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien sind bzw. dabei sind, eine zu erwerben. Für die Personen, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit anderer Staaten sind bzw. dabei sind, eine zu erwerben, ist ein Einzahlungsschein in Höhe von 800 KM (422 EUR) als Verwaltungsgebühr pro Fall vorzulegen.
Die Zahlungsweise wird während der Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina näher erklärt.
Die Ausbürgerung eines minderjährigen Kindes aus Bosnien und Herzegowina kann nur auf Antrag beider Eltern stattfinden, deren bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Ausbürgerung zu bestehen aufgehört hat, oder auf Antrag eines Elternteils, dessen bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit bei Zustimmung des anderen Elternteils, der ein Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina ist, durch die Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina zu bestehen aufgehört hat, oder auf Antrag eines Elternteils, dessen bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch die Ausbürgerung zu bestehen aufgehört hat, dabei aber der andere Elternteil tot ist oder er das Sorgerecht verloren hat, oder ein Ausländer bzw. ein Staatenloser ist. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, ist auch seine Zustimmung erforderlich. Diese Aussagen werden in das unterzeichnete Protokoll des Ministeriums für zivile Angelegenheiten Bosnien-Herzegowinas oder der diplomatisch-konsularischen Vertretung gegeben; oder sie werden bei einem Notar oder in einer diplomatisch-konsularischen Vertretung beglaubigt – die Aussagen werden dann dem Ausbürgerungsantrag beigelegt.

Wenn der andere Elternteil ein Ausländer ist, wird für ihn ein Nachweis des anderen Staats über die Staatsangehörigkeit hinzugefügt. Und wenn der andere Elternteil verstorben ist, wird für ihn ein Auszug aus dem Sterberegister hinzugefügt. Wenn einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wurde, wird die Entscheidung des zuständigen Gerichts über den Entzug des Sorgerechts hinzugefügt. Es genügt nicht, wenn mit Urteil über die Ehescheidung die Kinderbetreuung und das Sorgerecht einem Elternteil zugesprochen wurden.
Besondere Anmerkungen:

• Alle Personen, die aus Bosnien und Herzegowina ausgebürgert werden, müssen eine bestimmte Identifikationsnummer haben.
• Bei Personen, die durch Eheschließung oder aus anderen Gründen ihren Nachnamen oder andere relevanten Daten geändert haben, müssen diese Änderungen in der Geburtsurkunde und im Staatsangehörigkeitsnachweis aufgeführt werden.
• In Fällen der Ausbürgerung durch die diplomatisch-konsularische Vertretung muss im Begleitdokument eine auf den Gegenstand der Ausbürgerung bezogene Aktenaufschreibung vorhanden sein.
Das Anwaltsbüro Prnjavorac führt das komplette Verfahren der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina bei dem Ministerium für zivile Angelegenheiten, Abteilung für Staatsangehörigkeit und Reisedokumente, durch – ohne dass die Anwesenheit des Klienten in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist. Ebenfalls erwirkt das Büro die gesamte erforderliche Dokumentation bei den zuständigen Körperschaften von Bosnien und Herzegowina, ohne dass die Anwesenheit des Klienten in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist. Für die Prozedur der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina ist weder ein gültiges Reisedokument von Bosnien und Herzegowina noch ein gültiger Personalausweis von Bosnien und Herzegowina erforderlich. Die Prozedur des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina führen wir in ausgesprochen kurzer Zeit durch.

Die Anwaltskanzlei verfügt über eine zwanzigjährige Erfahrung in den mit der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verbundenen Angelegenheiten, und besonders im Bereich der Prozedur der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, dem Prozedere des Erwerbs der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, sowie in anderen Fachangelegenheiten, die sich auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina beziehen. Außer dem Angeführten vertreten wir Klienten in Bosnien und Herzegowina vor Gericht, sofern ihnen die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina entzogen wurde.

Wir wollen Ihnen helfen.
Rechtsanwalt Azur Prnjavorac

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Negativbescheinigung Bosnien und Herzegowina
Wie wird nachgewiesen, dass eine Person (nicht) im Besitz der bosnisch- herzegowinischen Staatsangehörigkeit ist?
Die Staatsangehörigkeitsregister werden bei den Gemeinden des Geburtsortes geführt. Diese stellen auf Antrag Auszüge aus dem Staatsangehörigkeitsregister aus, in denen positiv oder negativ bescheinigt wird, ob eine Person im Besitz der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit ist.

Wurde eine Person nicht in Bosnien und Herzegowina geboren, jedoch die Geburt in Bosnien und Herzegowina am Geburts- oder Wohnort eines Elternteils nachregistriert, so wird die Person in das Staatsangehörigkeitsregister dieser Gemeinde eingetragen und diese stellt die entsprechenden Auszüge aus.
Die Ausstellung einer Negativbescheinigung durch die genannten Ministerien ist nicht möglich, da es kein zentrales Staatsangehörigkeitsregister gibt.

Wir wollen Ihnen helfen.
Die hierin enthaltenen Informationen sind nur zum Zwecke der allgemeinen Information und kann nicht als Rechtsgutachten oder Rechtsberatung angesehen werden. Dementsprechend übernimmt die Rechtsanwaltskanzlei Prnjavorac keine Verantwortung oder Haftung für die Folgen der Handlungen oder der Verhalten irgendwelcher Personen, die auf den hierin enthaltenen Informationen beruhen.

Rechtsanwalt Prnjavorac berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit.
Bosnien und Herzegowina



Entlassung aus der Bosnien und Herzegowina Staatsangehörigkeit

Nach mehr als 27 Jahren rechtsanwaltlicher Erfahrung unserer Kanzlei im Bereich der Staatsangehörigkeit, wozu im Einzelnen angeführt folgendes gehört:
– Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina,
– Erwerb der Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas,
– Revision der Staatsangehörigkeit,
– Vorschriften aus dem Bereich der standesamtlichen Bücher, des persönlichen Namens, der Reisedokumente,
– die Anerkennung der fremden Gerichtsentscheidungen über Ehescheidung und andere bürgerliche Angelegenheiten,
führen wir hier die häufigsten Fragen und Antworten an:
Die Materie der Staatsangehörigkeit und der standesamtlichen Bücher wird in Bosnien und Herzegowina mit den Bestimmungen aus 90 Rechtsquellen reguliert, unter denen auch Konventionen, Gesetze, untergesetzliche Akten, Regelwerke, Anordnungen und andere auf dem staatlichen und nationalen Niveau erbrachte Vorschriften sind.
Die Fragen haben wir von den häufigen zu den seltenen Fällen sortiert angeführt:
Frage: Besteht die Möglichkeit, dass Sie als mein Rechtsanwalt ohne mein Kommen nach Bosnien und Herzegowina für mich bei dem Standesamt meine Eheschließung anmelden, den Nachnahmen regulieren, alle Dokumente vorbereiten und die Prozedur des Verzichtes auf die Staatsangehörigkeit durchführen?
Antwort: Ihr Kommen nach Bosnien und Herzegowina ist nicht nötig. Alles, was dafür nötig ist zu unternehmen, können wir aufgrund der uns von Ihnen ausgestellten Vollmacht tun, die wir Ihnen aufgesetzt zum Unterschreiben und notariellen Beglaubigen zusenden würden.
Frage: Was brauche ich, um auf die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas zu verzichten?
Antwort: Das Erste und das Wichtigste ist, dass Sie die Garantie haben sollen, dass Ihnen die andere Staatsangehörigkeit zugeteilt wird oder dass Sie die andere Staatsangehörigkeit schon erworben haben, und dass Sie die Genehmigung zum uneingeschränkten Aufenthalt haben.
Frage: Kann die Prozedur des Verzichtes auf die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas durchgeführt werden, wenn ich keinen gültigen Reisepass Bosnien und Herzegowinas besitze?
Antwort: Die Prozedur des Verzichtes auf die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas kann ohne den gültigen Reisepass Bosnien und Herzegowinas durchgeführt werden.
Frage: Kann die Prozedur des Verzichtes auf die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas durchgeführt werden, wenn ich keinen gültigen Personalausweises Bosnien und Herzegowinas besitze?
Antwort: Die Prozedur des Verzichtes auf die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas kann ohne den gültigen Personalausweises Bosnien und Herzegowinas durchgeführt werden.
Frage: Wenn ich auf die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas verzichte, kann ich das Eigentum meiner Eltern nach ihrem Tod erben?
Antwort: Ausländische Staatsbürger werden hinsichtlich des Erbrechtes den Bürgern Bosnien und Herzegowinas gleichgesetzt, es gibt keine Einschränkungen für ausländische Staatsangehörige hinsichtlich der Erbschaft.
Frage: Insofern ich auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit verzichte und die deutsche erwerbe, kann ich in Bosnien und Herzegowina Immobilien kaufen oder diese geschenkt bekommen – ein Haus, ein Wochenendhaus, eine Wohnung?
Antwort: Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland können Sie ohne irgendwelche Einschränkungen an den in Bosnien und Herzegowina gekauften (geschenkten) Immobilien das Eigentumsrecht erwerben – es gilt das Prinzip der Reziprozität.
Frage: Können Sie für mich die Bestätigung erwirken, dass ich keine Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas bin, wenn, obwohl meine Eltern im Moment meiner Geburt die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas waren, ich nicht in das Geburtsregister und Staatsangehörigkeitsregister Bosnien und Herzegowinas eingetragen wurde?
Antwort: Eine solche Bestätigung, dass Sie keine Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas sind, kann auf staatlicher Ebene nicht ausgestellt werden; es gibt kein zuständiges Organ, das eine solche Evidenz hätte. Aber es ist möglich, von dem Standesamt, wo Ihre Eltern geführt werden, die Bestätigung zu bekommen, dass Sie keine Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas haben. Dabei ist es besonders wichtig, dass Sie wissen, dass Sie ein Recht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch die Eltern haben. Dann können Sie die Behörde im Ausland dazu bewegen, das sie Sie nachträglich in das Geburts- und Staatsangehörigkeitsregister Bosnien und Herzegowinas einträgt und danach können Sie die Prozedur des Verzichtes auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durchführen.
Frage: Wenn der Verzicht auf die Staatsangehörigkeit ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern betrifft, wieviel haben diese dem Staat Bosnien und Herzegowina zu bezahlen, die Gebühr für vier Personen oder für eine?
Antwort: Sie bezahlen insgesamt als Familie nur eine Gebühr.
Frage: Die administrative Gebühr für den Staat Bosnien und Herzegowina beträgt 430,- EUR. Bitte, sagen Sie uns, werden Bruder und Schwester, wenn Sie ohne Eltern die Prozedur machen, für eine Familie gehalten?
Antwort: Nach dem Gesetz für engere Familienmitglieder – das Ehepaar und die Kinder, wird eine Gebühr bezahlt unter der Voraussetzung, dass alle an einer Anschrift leben, und für die Kinder, die älter als 23 Jahre sind, ist es erforderlich, eine Bestätigung vorzulegen, dass Sie nicht arbeiten oder dass Sie noch in der Ausbildung sind. Also Bruder und Schwester erfüllen die Voraussetzungen, eine administrative Gebühr zu zahlen, nur unter der Voraussetzung, das mit ihnen die Prozedur einer der beiden Elternteile macht, und dass Sie jünger als 23 Jahre sind und an einer Anschrift leben.
Frage: Ich lebe in Deutschland / Österreich, neben der Garantie zum Erwerb der deutschen / österreichischen Staatsangehörigkeit besitze ich auch die kroatische Staatsangehörigkeit, da in Anbetracht dessen die administrative Gebühr für den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas nur 110,- EUR beträgt, kann ich diese Prozedur auf diese Art durchführen?
Antwort: Nur unter der Voraussetzung, dass Sie weiterhin mit der Aufenthaltsanschrift in Kroatien angemeldet sind. Es ist erforderlich anzumerken, dass in Kroatien am 01.01.2013 ein neues Gesetz über Aufenthalt in Kraft getreten ist, das auferlegt, dass die Personen, die nicht wirklich an der angegebenen Anschrift in Kroatien leben, verpflichtet sind, sich von der Anschrift abzumelden (eine physische Person eine Anschrift in der EU).
Frage: Ich bin in Deutschland geboren und besitze weder einen bosnisch-herzegowinischen Reisepass noch einen bosnisch-herzegowinischen Personalausweis. Ich bin auch nicht im Staatsbürgerregister von Bosnien und Herzegowina eingetragen. Die deutsche Ausländerbehörde teilt mir aber mit, dass ich die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit, die ich besitze, da meine Eltern bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige sind, aufzugeben habe.
Antwort: Ja, wenn Ihre Eltern (ein oder beide Elternteile) zum Zeitpunkt Ihrer Geburt die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besaßen. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz von Bosnien und Herzegowina erwirbt das Kind, dessen beide Elternteile im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige waren, die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Abstammung, unabhängig vom Geburtsort des Kindes. Der Art. 37 des Gesetzes sieht ferner vor, dass alle Personen, die unmittelbar vor Inkrafttreten der Verfassung von Bosnien und Herzegowina die Staatsangehörigkeit der Republik Bosnien und Herzegowina besaßen, einschließlich aller Personen, die bis zum 6. April 1992 Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina waren, die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzen. In Anbetracht der vorstehenden Angaben werden Sie als bosnisch-herzegowinische/r Staatsangehörige/r nach Abstammung von Eltern betrachtet und sind im Geburten- und Staatsbürgerregister nachträglich einzutragen, und zwar in dem Ort, in dem Ihre Eltern in Bosnien und Herzegowina geführt werden.
Frage: Kann ich nach der Beendigung des Verzichtsverfahrens und nach der Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit meinen bosnisch-herzegowinischen Reisepass behalten?
Antwort: Gemäß Art. 19 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von Bosnien und Herzegowina gibt die Person die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit auf, nachdem die zuständige Behörde feststellt hat, dass alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dieser Person der Beschluss über den Verzicht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit ausgehändigt worden ist. Mit der Aushändigung des Beschlusses über den Verzicht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit ist die Person, die im Besitze eines bosnisch-herzegowinischen Reisepasses ist und die Staatsangehörigkeit aufgibt, verpflichtet, ihren bosnisch-herzegowinischen Reisepass dem befugten Beamten zur dauerhaften Aufbewahrung im Ministerium zu übergeben. Ihr bosnisch-herzegowinischer Reisepass wird dauerhaft entzogen und kann nicht zurückgegeben werden.
Frage: Kann für ein minderjähriges Kind allein das Verfahren zum Verzicht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durchführt werden?
Antwort: Das Verfahren zum Verzicht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit kann nicht für ein minderjähriges Kind allein durchgeführt werden. Dieses Verfahren muss zusammen mit dem Kind ein Elternteil durchführen lassen und zwar mit Zustimmung des anderen Elternteils, falls er auf seine Staatsangehörigkeit nicht verzichtet. Ist der andere Elternteil Ausländer, so ist ein Nachweis seiner ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlich.
Frage: Ich habe eine Ehe im Ausland geschlossen, die auch im Ausland geschieden worden ist. Danach habe erneut im Ausland geheiratet. Nichts davon ist in Bosnien und Herzegowina eingetragen. Was ist zu tun?
Antwort: Zuerst ist Ihre erste Ehe einzutragen, dann die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils zu beantragen und danach ist Ihre derzeitige Ehe und Ihr aktueller Familienname eintragen zu lassen.
Frage: Muss ich ihre Vollmacht vor der notariellen Beglaubigung in die deutsche Sprache übersetzen lassen?
Antwort: Übersetzen Sie die Vollmacht nicht. Der Notar im Ausland beglaubigt nur Ihre Identität. Der Notar im Ausland gibt nur an: „Der Text der Urkunde ist in einer Sprache abgefasst, deren der Notar nicht mächtig ist.“
Frage: Ich habe im Ausland eine Ehe geschlossen, den Familiennamen geändert und diese Ehe beim Standesamt in Bosnien und Herzegowina eingetragen. Mein bosnisch-herzegowinischer Reisepass und Personalausweis lauten derzeit auf meinen Geburtsnamen. Muss ich einen neuen Reisepass und einen neuen Personalausweis auf meinen neuen Namen ausstellen lassen?
Antwort: Es ist nicht notwendig, einen neuen Reisepass und einen neuen Personalausweis zu beantragen. Sie können Ihren Pass und Ihren Personalausweis, die auf Ihren Geburtsnamen lauten, nutzen. Wichtig ist, diese Ehe in die Personenstandsbücher eintragen zu lassen; Ihr derzeitiger Familienname muss in Ihrer Geburtsurkunde und in Ihrem Staatsangehörigkeitsnachweis in Bosnien und Herzegowina erscheinen.
Frage: Im Ausland habe ich eine Ehe geschlossen und mein Familienname hat sich geändert. Muss dies in Bosnien und Herzegowina gemeldet werden?
Antwort: Ja, das ist unbedingt notwendig. Der Familienname, den Sie im Ausland führen, muss auch in Bosnien und Herzegowina eingetragen werden.
Frage: Ich will das Verfahren zum Verzicht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit für mich und für mein minderjähriges Kind durchführen lassen. Der Kindesvater will das Verzichtsverfahren für sich nicht durchführen lassen.
Antwort: Das Verzichtsverfahren wird mit Zustimmung beider Eltern des minderjährigen Kindes durchgeführt oder mit Ihrer Zustimmung als Kindesmutter und mit dem Staatsangehörigkeitsnachweis des Vaters im Original, falls der Vater eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und seine Zustimmung nicht geben will. Bei Jugendlichen über 14 Jahre ist auch deren Zustimmung notwendig.
Ist der andere Elternteil ein Ausländer, so ist ein Nachweis seiner ausländischen Staatsangehörigkeit einzureichen. Wenn der andere Elternteil gestorben ist, ist die Sterbeurkunde einzureichen. Hat der andere Elternteil das Sorgerecht verloren, so ist der gerichtliche Beschluss über den Entzug des Sorgerechts einzureichen.
Es reicht nicht aus, wenn mit dem Scheidungsurteil das Sorgerecht für das Kind einem Elternteil übertragen worden ist. Die gerichtliche Entscheidung muss in Bosnien und Herzegowina anerkannt sein.
Frage: Ist es irgendwie möglich, die deutsche oder österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben, ohne auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu verzichten?
Antwort: Eine solche Möglichkeit besteht leider nicht, da doppelte Staatsbürgerschaft bei Nicht-EU-Bürgern mit entsprechender Gesetzgebung verboten ist.
Frage: Wehrdienst, Wehrpflicht und Staatsbürgerschaft – was ist damit?
Antwort: In Bosnien und Herzegowina besteht keine Wehrpflicht.
Die Anwaltskanzlei Prnjavorac wird von der Deutschen Botschaft, Botschaft der Vereinigten Staaten, Botschaft des Vereinigten Königreichs, von der Österreichischen, Italienischen und Schweizer Botschaft empfohlen.
Das Rechtsanwalt Büro Prnjavorac führt das komplette Verfahren der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina bei dem Ministerium für zivile Angelegenheiten, Abteilung für Staatsangehörigkeit und Reisedokumente, durch – ohne dass die Anwesenheit des Klienten in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist. Ebenfalls erwirkt das Büro die gesamte erforderliche Dokumentation bei den zuständigen Körperschaften von Bosnien und Herzegowina, ohne dass die Anwesenheit des Klienten in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist. Für die Prozedur der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina ist weder ein gültiges Reisedokument von Bosnien und Herzegowina noch ein gültiger Personalausweis von Bosnien und Herzegowina erforderlich. Die Prozedur des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina führen wir in ausgesprochen kurzer Zeit durch.
Die Anwaltskanzlei Prnjavorac verfügt über eine siebenundzwanzig Jahre Erfahrung in den mit der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verbundenen Angelegenheiten, und besonders im Bereich der Prozedur der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, dem Prozedere des Erwerbs der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina sowie in anderen Fachangelegenheiten, die sich auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina beziehen. Außer dem Angeführten vertreten wir Klienten in Bosnien und Herzegowina vor Gericht, sofern ihnen die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina entzogen wurde.
Wir wollen Ihnen helfen.

Rechtsanwalt Azur Prnjavorac
 #1516  by DianaF
 
Diese Kanzlei Prnjavorac Alma und Azur kann ich nur empfehlen, super Arbeit, alles zu meiner vollsten Zufriedenheit. Es hat alles reibungslos geklappt und in sehr kurzer Zeit. Kompetent und sehr freundlich. Kann ich von ganzem Herzen empfehlen.

Zu jedem Zeitpunkt der Zusammenarbeit habe ich mich bestens aufgehoben gefühlt. Ich kann die Dienste von Herrn Rechtsanwalt Prnjavorac Azur und Alma wirklich nur jedem ans Herz legen.

Diana F.

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